§ 7 SeilbV
Bestätigung des Betriebsleiters
(1) 1Die technische Aufsichtsbehörde bestätigt auf Antrag des Unternehmers einer Seilbahn die Bestellung des Betriebsleiters oder stellvertretenden Betriebsleiters (Art. 20 Abs. 2 BayESG) für dieses Unternehmen, wenn die bestellte Person
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ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat,
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über die anlagenspezifisch erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt und
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folgende Mindestanforderungen an die Berufsausbildung erfüllt:
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Betriebsleiter von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Akademischer Abschluss Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor in den Fachrichtungen Maschinenwesen, Elektrotechnik oder gleichwertigen Abschluss;
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Stellvertreter des Betriebsleiters von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss;
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Betriebsleiter von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss;
- d)
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Stellvertreter des Betriebsleiters von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Facharbeiterbrief in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss.
2Die technische Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen oder zurücknehmen, wenn
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die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist,
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die Betriebsleiterprüfung länger als zwei Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit keine seilbahnspezifische Tätigkeit ausgeübt worden ist,
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Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder
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Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen.
3Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik für einen bestimmten Seilbahntyp gemäß Satz 1 Nr. 3 und einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. 4Für staatlich anerkannte Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister reduziert sich die Mindestzeit einer seilbahnspezifischen Tätigkeit gemäß Satz 3 auf einen Zeitraum von drei Jahren.
(2) 1Der Antrag hat jeweils für die bestellte Person zu enthalten:
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einen Lebenslauf,
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ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
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Belege über Berufsausbildung,
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eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss einer Betriebsleiterprüfung und
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einen lückenlosen Nachweis durch Zeugnisse über die Erfahrungen im Seilbahnbetrieb, gegebenenfalls eine Beurteilung durch den Betriebsleiter.
2Die Belege nach Nrn. 3 bis 5 sind in Kopie vorzulegen. 3Die technische Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von beglaubigten Kopien der Belege nach Nrn. 3 bis 5 verlangen. 4Ferner kann zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Vorgeschlagenen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) 1Zur Betriebsleiterprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
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mindestens über eine Berufsausbildung mit einem Facharbeiterabschluss in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss verfügt;
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mindestens ein Jahr in Seilbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
2Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik und einer ausreichend langen mindestens einjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) 1Die Betriebsleiterprüfung wird von der technischen Aufsichtsbehörde abgenommen. 2Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen technischen Regeln und Vorschriften.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(6) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer
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Seilbahntechnik,
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Seilbahnbetrieb und
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Seilbahnrecht.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. 3Die Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind jeweils innerhalb von einer Stunde zu bearbeiten.
(7) 1Der mündliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer nach Abs. 6 sowie die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an einer Seilbahn, insbesondere im Hinblick auf die dortigen anlagenspezifischen Anforderungen, z.B. zum Bergeverfahren. 2Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. 3Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der mündlichen Prüfung soll für jeden Kandidaten zusätzlich etwa 30 Minuten dauern.
(8) Das Fach Seilbahntechnik erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
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Seilbahnarten und Betriebsweisen,
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Laufwerke und Klemmen,
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Antrieb und Bremsen,
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Seile und Seilendbefestigungen,
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Fahrbetriebsmittel,
- 6.
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Stationseinrichtungen,
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Anlagensteuerung,
- 8.
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Energieversorgung,
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Sicherheitseinrichtungen und
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Brandschutz.
(9) Das Fach Seilbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
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Grundsätze des Seilbahnbetriebs,
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Betriebsführung,
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Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten,
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Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
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Instandhaltung von Betriebsanlagen,
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Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und
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Unfallverhütung.
(10) Das Fach Seilbahnrecht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
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Seilbahnrecht,
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Verwaltungsrecht,
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Arbeits- und Arbeitsschutzrecht und
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strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
(11) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von der obersten Verkehrsbehörde bestätigt wird. 2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die erforderliche seilbahntechnische Fachkunde besitzen. 3Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 4Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest. 5Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Fächern und bei der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. 6Über die Bewertung der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an und stellt bei erfolgreicher Prüfung über deren Bestehen eine diesbezügliche Bestätigung aus. 7Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 24 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung entsprechend. 8Bei der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Satz 3 kann die technische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Empfehlung des Prüfungsausschusses einholen.
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