§ 9 SeilbV
Mitteilungspflicht
(1) 1Gemäß Art. 22 Abs. 1 BayESG sind insbesondere mitzuteilen:
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Unfälle und Schäden, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sind,
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Bergungen,
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bei Seilschwebe- und Standseilbahnen außerdem Betriebsunterbrechungen von längerer Dauer sowie
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vor Beginn der Arbeiten das Spleißen und Vergießen von Seilen.
2Die Mitteilungen haben die Ursachen der Vorkommnisse und gegebenenfalls die beabsichtigten oder bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen zu enthalten.
(2) In Ergänzung zu Art. 22 Abs. 1 BayESG ist ferner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen.
(3) Bei nicht ortsfesten Schleppliften ist die Wiederaufstellung oder der Wechsel auf einen genehmigten Aufstellungsplatz der Kreisverwaltungsbehörde und der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) 1Bei Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Halbjahresbericht nach Art. 22 Abs. 2 BayESG über die allgemeine Prüfung der Seilbahn jeweils im Frühjahr oder Sommer spätestens bis zum 1. August sowie im Herbst oder Winter spätestens bis 1. Februar in einfacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Einem dieser Halbjahresberichte ist jeweils eine aktuelle Prüfbescheinigung gemäß Art. 22 Abs. 3 BayESG beizufügen. 3Weiterhin sind bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen unverzüglich Berichte über
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das Verziehen der Tragseile,
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den Zustand der abgeschnittenen Vergusskegel der Zug- und Gegenseile und
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die Haupt- und Zwischenuntersuchung der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stützen
vorzulegen.
(5) Bei Schleppliften kann die technische Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Vorlage eines Berichts verlangen.
(6) Über das Ergebnis der von einer anerkannten sachverständigen Stelle durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen sind der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Prüfbescheinigungen vorzulegen (Art. 22 Abs. 3 BayESG):
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jährlich eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Anlage bei Seilschwebe- und Standseilbahnen sowie Schleppliften mit Ganzjahresbetrieb;
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alle zwei Jahre eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der betriebsbereiten Anlage bei Schleppliften;
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eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Seile von Seilschwebe- und Standseilbahnen auf ihren inneren Zustand nach einer Messmethode, die von der obersten Verkehrsbehörde anerkannt ist.
(7) 1Die Zeitabstände für die Durchführung der Prüfungen können von der technischen Aufsichtsbehörde im Einzelfall entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit geändert werden. 2Damit ändern sich die Fristen für die Mitteilungspflichten entsprechend.
(8) Mitteilungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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