Art. 1 SiGjurVD
Juristischer Vorbereitungsdienst
Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen abgeleistet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.