Art. 3 SiGjurVD

Unterhaltsbeihilfe

(1) 1Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Sie besteht aus

1.

einem Grundbetrag in Höhe von 1 602,08 €, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie

2.

einem Orts- und Familienzuschlag und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten.

(2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Orts- und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Orts- und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht.

(3) 1Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.H. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt.

(4) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe um bis zu 55 v.H. herabsetzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. 2Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens von der Prüfung sowie in besonderen Härtefällen ist von der Kürzung abzusehen.

(5) 1Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. 2Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt.

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