§ 3 SpielbO

Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,

1.

die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;

3.

bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;

4.

denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;

5.

die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.

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