§ 3 SpielbO
Spielverbote
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
- 1.
-
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2.
-
die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;
- 3.
-
bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
- 4.
-
denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;
- 5.
-
die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.