Art. 21 SpkG

Satzung der Sparkasse

(1) 1Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung3) sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. 2Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Fußnote(n):

3)
BayRS 2025-1-1-I

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