Art. 7 SpkG
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist
- a)
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bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
- b)
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bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
- c)
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bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.
(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich
- a)
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bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
- b)
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bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
- c)
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bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.
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