§ 6 SpkO

Genussrechte, stille Vermögenseinlagen

(1) 1Die Sparkasse darf nach Maßgabe der Satzung Genussrechte ausgeben und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter entgegennehmen. 2Die Genussrechte und die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse der Genussrechte und die Vermögenseinlagen dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zuzurechnen sind.

(2) 1Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. 2Der Börsenhandel von Wertpapieren über Genussrechte im Freiverkehr ist nicht zulässig.

(3) 1Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. 2Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen. 3Der Gesamtbetrag der stillen Einlagen darf 49 v.H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; die Satzung kann bestimmen, dass Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern im Sinn von Satz 2 außer Ansatz bleiben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.