Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen den § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,
- 2.
-
entgegen § 2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.