§ 3 SPrüfV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen den § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,

2.

entgegen § 2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.

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