§ 4 StKO

Studierende

(1) 1Die Studierenden haben sich die nötigen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. 2Das Studienkolleg kann die Verwendung bestimmter Lernmittel im Unterricht anordnen.

(2) Das Recht der Universität oder Fachhochschule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, eigene Ordnungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen des Studienkollegs zu verhängen, bleibt unberührt.

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