§ 4 StRGVV
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
-
Wohnen, Bau
- a)
-
Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung
- b)
-
Städtebau, Städtebauförderung
- c)
-
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
- d)
-
Staatlicher Hochbau
- e)
-
Straßen-, Brücken-, Wegebau
- f)
-
Straßen- und Wegerecht
- g)
-
Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
- h)
-
Staatliche Immobilienverwaltung
- i)
-
Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften
- 2.
-
Verkehr
- a)
-
Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 9 Nr. 2
- b)
-
Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr
- c)
-
Straßenverkehrszulassungsrecht
- d)
-
Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr
- e)
-
Schifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, Verkehrswasserbau
- f)
-
Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst
- g)
-
Seilbahnen
- h)
-
Verkehrslogistik, Güterverkehr
- i)
-
Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen
- 3.
-
Enteignung.
2Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Augsburg.
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