§ 11 StudWV

Rücklagen

1Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. 2Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.

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