§ 7 StudWV

Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan und einer Stellenübersicht.

(2) Im Erfolgsplan sind alle in einem Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen je Kostenstelle nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen.

(3) Der Investitionsplan muss alle im Haushaltsjahr vorgesehenen Investitionen enthalten und gliedert sich in Bauvorhaben (Neubauten, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen), Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen sowie Einrichtung und Ausstattung.

(4) Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf für das Anlage- und Umlaufvermögen, für Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Überschüsse, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen und sonstige Deckungsmittel) enthalten.

(5) 1Die Stellenübersicht weist sämtliche bei einem Studentenwerk zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Stellen sowie deren Veränderungen während dieses Haushaltsjahres nach Entgeltgruppen aus. 2In der Stellenübersicht sind diejenigen Stellen, die ganz oder überwiegend aus staatlichen Zuwendungen finanziert werden, kenntlich zu machen.

(6) 1Beschäftigte dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen. 2Dies gilt entsprechend, wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch Ansprüche auf Höhergruppierungen begründet werden. 3Das Studentenwerk ist gehalten, Beschäftigten nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Entgeltgruppe entsprechen. 4Die Stelleninhaber sind so einzustufen, dass sie finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete.

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