§ 1 StuSembSV

(1) 1Für die Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen wird ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen errichtet; es ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet, das weitere Bestimmungen zu dessen Verwaltung erlassen kann. 2Dem Staatlichen Studienseminar können auch weitere Verwaltungsaufgaben übertragen werden.

(2) 1Das Staatliche Studienseminar hat seinen Sitz in München und eine Dienststelle in Nürnberg. 2Es wird durch einen vom Staatsministerium bestimmten Leitenden Seminarvorstand geleitet; dieser ist Dienstvorgesetzter der Seminarvorstände sowie der an das Studienseminar abgeordneten Lehrkräfte und regelt die Organisation des Studienseminars.

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