Art. 1 SudetStG

Errichtung

(1) 1Unter dem Namen „Sudetendeutsche Stiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. 2Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein eigenes Dienstsiegel.

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