Art. 5 SVwKollegG

1Die Ausgaben des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs werden gedeckt durch einen jährlichen Zuschuß des Staates nach Maßgabe des Staatshaushalts, durch einen jährlichen Zuschuß der Gemeinden und Landkreise und durch freiwillige Zuschüsse. 2Der Zuschuß der Gemeinden und Landkreise wird aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs nach Maßgabe des Staatshaushalts vorwegentnommen.

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