Art. 14 SWG

Kennzeichnung und Ausrüstung

(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.

(2) Die Angehörigen der Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.

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