Art. 3 SWG

Befugnisse

1Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. 2Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.

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