Art. 8 SWG

Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(4) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

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