§ 1 TNAV

Gründungspräsidium

1Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase. 2Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.