§ 1 TNAV
Gründungspräsidium
1Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase. 2Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.
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