Art. 2 TNG
Aufbauphase
(1) 1Die Universität befindet sich zunächst in einer Aufbauphase. 2Während der Aufbauphase finden die für die staatlichen Hochschulen geltenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes auf sie Anwendung, sofern nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) wird ermächtigt, für die Dauer der Aufbauphase von diesen Bestimmungen durch Rechtsverordnung abzuweichen, sofern dies dem Aufbau der neuen Universität dient.
(2) 1Die Aufbauphase endet unter Würdigung eines ausreichenden Stands des Aufbauprozesses und eines gesicherten Übergangs in einen Regelbetrieb der Hochschule nach den Bestimmungen des bayerischen Hochschulrechts mit Bestandskraft der entsprechenden Feststellung durch das Staatsministerium, frühestens aber am 31. Dezember 2025. 2Rechtzeitig vor Ende der Aufbauphase haben das Staatsministerium und die Universität alle nötigen Schritte zu unternehmen, um mit Ende der Aufbauphase den Regelbetrieb nach den Bestimmungen des bayerischen Hochschulrechts sicherzustellen. 3Mit Ende der Aufbauphase gelten für die Universität umfassend die für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen und endet die Geltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen.
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