§ 2 ÜVOBRAO

1Dem Staatsministerium der Justiz bleiben die Entscheidungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt (Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshof) des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung vorbehalten. 2Hiervon ausgenommen ist die Aufsicht über die Anwaltsgerichte, die auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen wird.

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