§ 10 UGebO
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bayerischen Geologischen Landesamts in München, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz in München und der Bayerischen Landesanstalt für Wasserforschung in München (GUW-GebO) vom 13. November 1985 (GVBl S. 763, BayRS 2013-2-6-U), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1990 (GVBl S. 18),
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (Wasserwirtschafts-Gebührenordnung – WasGebO) vom 29. Oktober 1987 (GVBl S. 396, BayRS 753-3-U), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1991 (GVBl S. 54).
(3) Werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung Gebühren für Tätigkeiten fällig, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, so bemißt sich die Gebühr nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit gültigen Vorschriften, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Gebühr nach den am Fälligkeitstag geltenden Vorschriften bemessen wird.
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