§ 5 UGebO
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
- 1.
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wer die Behörde in Anspruch nimmt,
- 2.
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in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
- 3.
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wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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