§ 7 UGebO
Abstandnahme von Gebührenerhebungen
(1) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit
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an der Durchführung der Leistungen ein besonderes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht oder
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Ergebnisse wissenschaftlicher oder wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, die die Behörde aus eigener Initiative durchgeführt hat, interessierten Personen oder Stellen bekanntgegeben werden.
(2) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen, ausgenommen es besteht ein dienstliches oder öffentliches Interesse, Personen oder Stellen über bestimmte Ergebnisse zu unterrichten.
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