§ 2 UmlegAusschV
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses
(1) 1Der Umlegungsaussschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2Von den weiteren Mitgliedern muß
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eines dem Gemeinderat angehören,
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eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
- 3.
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eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
- 4.
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eines ein Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein oder ein Bausachverständiger, der auf dem Gebiete des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(2) 1Der Gemeinderat kann abweichend von Absatz 1 beschließen, daß der Umlegungsausschuß aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. 2Von den weiteren Mitgliedern müssen dann
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zwei dem Gemeinderat angehören,
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eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
- 3.
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eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
- 4.
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eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein,
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eines Bausachverständiger sein, der auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(3) 1Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. 2Mit Einverständnis des ersten und der weiteren Bürgermeister kann durch Beschluß des Gemeinderats auch ein weiterer Bürgermeister oder ein anderes Gemeinderatsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt werden. 3In diesem Fall hat der Gemeinderat aus seiner Mitte auch einen oder mehrere Stellvertreter zu bestimmen.
(4) 1Die weiteren Mitglieder des Umlegungsausschusses bestimmt der Gemeinderat durch Beschluß. 2Er hat für jedes Mitglied einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestimmt sind.
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