§ 6 UmlegAusschV

Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs1) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.

(2) § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung5) gelten entsprechend.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 213-1
5)
BGBl. FN 340-1

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