§ 1 UrlMV

Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Für Richter gilt die Verordnung entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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