§ 6 UrlMV

Berechnung nach Stunden

1Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub nach Stunden berechnen. 2Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. 3Bei einer Änderung der Arbeitszeit gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.