§ 8 UrlMV
Ansparung
1Nicht eingebrachter Erholungsurlaub kann mit Ausnahme des Zusatzurlaubs auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. 2Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs. 3§ 3 Abs. 4 findet Anwendung. 4Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres anzutreten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. 5Auf Antrag, der nur innerhalb der Frist nach Satz 4 gestellt werden kann, tritt an die Stelle des dritten Jahres das sechste Jahr, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG vorliegen.
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