Art. 15 VermKatG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann
- 1.
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mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt
- a)
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Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
- b)
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Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,
- 2.
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mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.
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