Art. 14 VersoG

Sicherheitsrücklage

1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.

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