Art. 23 VersoG

Forderungsübertragung, Aufrechnung

(1) 1Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.

(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

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