Art. 3 VersoG
Verwaltungsrat
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. 2Das Staatsministerium ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
(3) 1Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind entsprechend anwendbar.
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