Art. 36 VersoG

Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

(1) 1Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. 2Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung).

(2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind

1.

alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,

2.

für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) aufgenommen haben,

3.

alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern.

(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.

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