Art. 38 VersoG
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind
- 1.
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alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,
- 2.
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alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.
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