§ 8 VertrV

Beteiligung als Vertreter des Drittschuldners

(1) Als Vertreter des Drittschuldners wird der Freistaat Bayern bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 und 835 ZPO), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach § 845 ZPO und bei Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen vertreten

1.

bei der Pfändung von Versorgungsansprüchen nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes durch das Landesamt für Finanzen,

2.

bei der Pfändung von Geldforderungen, die von Behörden der Landwirtschaftsverwaltung bewilligt und von Bundeskassen ausgezahlt werden, durch die Leitung der Staatsoberkasse Bayern in Landshut,

3.

bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen durch die Behörde, die die Auszahlung anordnet,

4.

bei der Pfändung von Forderungen, die weder auf Geld noch auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind, oder von anderen Vermögensrechten durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung zu erbringen hat,

5.

bei der Pfändung von Forderungen, die das Landesamt für Finanzen aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung für einen Dritten abrechnet, durch das Landesamt für Finanzen.

(2) Vertritt der Freistaat Bayern den Drittschuldner eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen, gilt § 7 Nr. 5 entsprechend.

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