§ 32 VFprF

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.

die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und

2.

mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.

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