Art. 1 VGemO
Wesen und Rechtsform
(1) 1Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. 2Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder.
(2) 1Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.
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