§ 18 VStättV
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraums haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
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