§ 3 VStättV

Versammlungsräume in Kellergeschossen

Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn

1.

ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder

2.

sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

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