§ 3 VStättV
Versammlungsräume in Kellergeschossen
Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
- 1.
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ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
- 2.
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sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.
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