§ 33 VStättV
Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1) Für Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden.
(2) 1Für Ausstattungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
(3) Für Requisiten muss mindestens normalentflammbares Material verwendet werden.
(4) 1Für Ausschmückungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. 2Für Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen muss nichtbrennbares Material verwendet werden.
(5) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(6) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(7) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
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