§ 11 VSU
Allgemeine Pflichten
Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
- 1.
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ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
- 2.
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ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Teilbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen,
- 3.
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alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
- 4.
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geeignete Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
- 5.
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alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert der Zulassungsstelle mitzuteilen,
- 6.
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eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der Zulassungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
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