§ 16 VSU

Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt,

1.
mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
2.
bei schriftlichem Verzicht.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

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