§ 9 VSU
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
- 1.
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mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
- 2.
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bei schriftlichem Verzicht oder
- 3.
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wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
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