(1) Die Zulassung erlischt,
- 1.
mit Ablauf der in
§ 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
- 2.
bei schriftlichem Verzicht oder
- 3.
wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach
§ 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des
§ 5 Satz 2.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.