§ 9 VSU

Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt,

1.

mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,

2.

bei schriftlichem Verzicht oder

3.

wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

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