§ 10 VVB

Verbrennungsmotoren

1Zugmaschinen und sonstige bewegliche Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in Räumen betrieben werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können. 2Ortsfest dürfen sie nicht in Räumen betrieben werden, in denen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, aufbewahrt oder verarbeitet werden.

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