§ 7 VVB

Rauchen, Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen

1.

leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,

2.

gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.

(2) 1Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. 2§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

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