§ 7 WaldSchadInV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets

a)

entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt,

b)

vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt,

2.

als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet.

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