§ 5 WBO-ÖGW
(1) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt auch im Freistaat Bayern.
(2) 1Ärzte, die die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Vorschriften erfüllt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, wenn sie in Bayern ärztlich tätig sind oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben. 2Wurden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Weiterbildung unter Anrechnung der nachgewiesenen Weiterbildungsleistungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.
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