§ 2 WGV

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Waldgenossenschaft ist, wer entweder mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt oder wer Eigentümer (Miteigentümer) von Waldgrundstücken ist, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten von der Gemeinde übertragen oder gemäß § Abs. 2 1 von der Waldgenossenschaft einbezogen worden sind.

(2) In die Waldgenossenschaft können, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls die Satzung es vorsieht, als Mitglieder auf ihren Antrag auch Eigentümer (Miteigentümer) anderer Waldgrundstücke aufgenommen werden.

(3) Die Genossenschaft führt ein stets auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis, in dem die jeweiligen Mitglieder mit ihren Genossenschaftsanteilen oder mit ihren in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücken (Grundstücksteilen) aufgeführt sind.

(4) Auf Antrag wird ein Mitglied nach Maßgabe der Satzung mit seinen Grundstücken (Grundstücksteilen) von der Aufsichtsbehörde aus der Waldgenossenschaft entlassen, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen.

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